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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HEINLEIN BAU und RAUM GMBH & CO KG.

§ 1. Verwendungszweck.
(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage für alle von der Firma Heinlein BAU UND RAUM GmbH & Co. KG, Werner-von-Siemens-Straße 32b, 91052 Erlangen übernommenen Aufträge (im Folgendem als Auftragnehmerin bezeichnet).
(2) Andere allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2. Urheberrechte.
(1) Sämtliche Geschäftsunterlagen der Auftragnehmerin unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Auftragnehmerin vervielfältigt, dritten Personen zugänglich gemacht oder anderweitig verwendet werden, es sei denn, dies ist zur Durchführung des Vertrages erforderlich. Dies gilt insbesondere für Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen und Kostenvoranschläge.
(2) Überlassene Geschäftsunterlagen sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an die Auftragnehmerin zurückzugeben.
§ 3. Genehmigungen.
(1) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - vom Auftraggeber beizubringen und der Auftragnehmerin rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Baugenehmigungen. Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber die zur Erlangung der Genehmigung notwendigen Unterlagen zur Verfügung, soweit sich diese Unterlagen auf Leistungen beziehen, die von der Auftragnehmerin vertraglich übernommen wurden.
(2) Soweit vereinbart wurde, dass die Auftragnehmerin sich um die Einholung von Genehmigungen bemüht, ist für diese Leistung eine separate Vergütung zu vereinbaren.
§ 4. Lagerfläche. Wasser- und Energieversorgung.
Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin die notwendigen Lager- und Arbeitsflächen einschließlich der Zufahrtswege zur Verfügung. Dies gilt auch für vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Benutzung und der Verbrauch durch die Auftragnehmerin erfolgt unentgeltlich.
§ 5. Leistungsänderung nach Beginn der Arbeiten.
(1) Sofern der Auftraggeber an bereits eingebauten Teilen Änderungen wünscht, ist die Demontage zum vereinbarten Stundensatz zu vergüten.
(2) Die ausgebauten Teile können nicht von der Auftragnehmerin zurückgenommen und vergütet werden.
(3) Noch nicht eingebaute und originalverpackte Teile können nur im Einvernehmen mit der Auftragnehmerin und unter Berücksichtigung von Rücknahmekosten von mindestens 25% des zugrunde liegenden Einzelpreises zurückgenommen werden, es sei denn, der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach.
§ 6. Umsatzsteuer.
Umsatzsteuererhöhungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn die Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss zu erbringen ist. Die vorgenannte Viermonats-Frist gilt nicht, soweit Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
§ 7. Zuschläge.
Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden ortsübliche Zuschläge berechnet. Dies gilt nicht, wenn diese Arbeiten zur fristgerechten Leistung erforderlich sind und die Auftragnehmerin die Gründe für die entstandene Verzögerung zu vertreten hat.
§ 8. Fälligkeit.
(1) Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin wird bei Abnahme bzw. falls keine förmliche Abnahme vereinbart ist mit Ingebrauchnahme fällig.
(2) Die Auftragnehmerin kann vom Auftraggeber für die nachgewiesenen erbrachten Leistungen insoweit Abschlagszahlungen verlangen, als durch diese Leistungen bereits ein Wertzuwachs bewirkt worden ist. Die Abschlagszahlungen sind entsprechend der vertraglich vereinbarten Gesamtvergütung zu bemessen.
(3) Rechnungen sind vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit Zugang fällig.
(4) Sämtliche Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne Abzug an die Auftragnehmerin zu leisten.
§ 9. Beschädigung. Zerstörung.
Soweit die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor Abnahme durch unabwendbare, von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird, sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen nach den vertraglich festgelegten Preisen abzurechnen und vom
Auftraggeber zu erstatten. Die Kosten der Auftragnehmerin, die bis dahin bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind, sind ebenfalls zu erstatten.
§ 10. Kündigung durch den Auftraggeber.
Kündigt der Auftraggeber aus nicht von der Auftragnehmerin zu vertretenden Gründen vor Beginn der Leistungen den Vertrag, so steht der Auftragnehmerin ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 10% des Auftragspreises ohne weitere Nachweise zu, es sei denn der Auftraggeber weist einen nicht entstandenen oder geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines über den vorgenannten pauschalierten Schadensersatzanspruch hinausgehenden höheren Schadensersatzes durch die Auftragnehmerin bleibt hiervon unberührt.
§ 11. Kündigungsrecht der Auftragnehmerin.
Erfolgt eine Zahlung trotz Fälligkeit nicht oder gerät der Auftraggeber sonst in Schuldnerverzug, ist die Auftragnehmerin, nachdem sie eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen.
§ 12. Haftungsbeschränkung.
(1) Die Auftragnehmerin haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(2) Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet die Auftragnehmerin für alle Schäden.
(3) Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandsetzung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
Einen darüber hinausgehenden Schaden hat die Auftragnehmerin nur dann zu ersetzen,
a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder,
c) soweit die Auftragnehmerin den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
§ 13. Eigentumsvorbehalt. Eigentumsrückübertragung.
(1) Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an solchen Sachen, die nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache, eines Grundstücks oder eines Gebäudes geworden sind, bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
(2) Werden von der Auftragnehmerin gelieferte Sachen be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt, so tritt der Auftraggeber schon jetzt eventuelle Eigentums- und Miteigentumsrechte an die Auftragnehmerin ab. Übersteigt der Wert der Sicherheit die Gesamtforderung der Auftragnehmerin um mehr als 20% so ist diese auf Verlangen des Auftraggebers zur Rückübertragung verpflichtet.
(3) Im Falle der Kündigung nach § 13 durch die Auftragnehmerin ist diese zur Demontage der in Absatz 2 benannten Sachen berechtigt, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können. Die Kosten der Demontage trägt der Auftraggeber.
§ 14. Anwendbares Recht. Gerichtsstand.
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, als Gerichtsstand Erlangen, für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, Nürnberg vereinbart. Dies gilt nicht, wenn ein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
§ 15. Salvatorische Klausel.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften bzw. die Bestimmungen der VOB/B bzw. VOB/C.